Einkommensteuer: Erststudium: Kosten sind nur als Sonderausgaben absetzbar

Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine vorweggenommenen Betriebsausgaben. Die Kosten sind somit lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR) abzugsfähig.

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Jurastudium als Erststudium aufge-nommen hatte. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 begehrte er für 2004 und 2005 den Abzug der Aufwendungen als vorwegge-nommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Dem stand jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die steuerzahlerfreund-liche Rechtsprechung eine Neuregelung vorgenommen hatte. Danach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dies gilt bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Nach Ansicht der Richter hat der Gesetzgeber nur das langjährige und auch bis 2011 vom Bundesfinanzhof anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erst-ausbildung bestätigt.

Hinweis: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da in diesen Fällen keine jahresübergreifende Verlustverrechnung möglich ist (BFH-Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12).